Kleingartengesetz § 10., BGBl. Nr. 6/1959, gültig von 10.01.1959 bis 31.08.1999
ABSCHNITT III. Unter- und Einzelpachtverträge.
§ 10.
§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
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