Kleingartengesetz § 10. Unterpachtverträge., BGBl. I Nr. 147/1999, gültig ab 01.09.1999

ABSCHNITT III. Unter- und Einzelpachtverträge.

§ 10. Unterpachtverträge.

Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

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