§ 7. Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei der Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten können Kleinerzeuger-Bescheinigungen auf Antrag bereits für Zeiträume ab ausgestellt werden (Art. 7 der DVO 2021/2266).
(3) §§ 5 und 6 finden auf Bier und Alkohol Anwendung, für die die Steuerschuld nach dem entstanden ist oder entsteht. Dabei kann das Zollamt Österreich in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen für Zeiträume bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung Ausnahmen von Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 gewähren.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76924