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Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 6. Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, BGBl. II Nr. 211/2022, gültig ab 01.01.2022

§ 6. Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern

(1) Die Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 für Alkohol von Kleinerzeugern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern ist in der Anmeldung nach § 10 AlkStG 2022 geltend zu machen.

(2) Wurde für Alkohol, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG 2022 unterliegt, nachweislich im Steuergebiet die Alkoholsteuer nach § 2 Abs. 1 AlkStG 2022 entrichtet und kommt eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr in Betracht, wird die Steuerdifferenz auf Antrag desjenigen, der die Alkoholsteuer entrichtet hat, erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.

(3) Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 setzt die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach §§ 71 Abs. 5, 72 und 77 AlkStG 2022 durch den Steuerschuldner oder den Antragsteller voraus. Zudem hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung dem Zollamt Österreich über Aufforderung in sinngemäßer Anwendung von § 5 Abs. 1 nachzuweisen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Soll nach dem Ablauf der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 132 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, eine Steuerermäßigung nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, kann der Steuerschuldner oder Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung auch auf andere Weise als nach Abs. 3 nachweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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