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Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 3., BGBl. II Nr. 211/2022, gültig ab 01.01.2022

§ 3.

Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller ausgestellt, die

1. als Kleinerzeuger alkoholische Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9) herstellen,

2. sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 Z 8 und 2 Abs. 2 Z 7, soweit jeweils zutreffend, erfüllen,

3. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

4. für die die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

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