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Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 2. Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet, BGBl. II Nr. 211/2022, gültig ab 01.01.2022

§ 2. Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss folgende Daten enthalten:

1. Name oder Firma des Antragstellers;

2. Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;

3. Adressen der Erzeugungsorte;

4. VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;

5. Art der hergestellten alkoholischen Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9);

6. Jahresausstoß;

7. Bestätigung des Antragstellers:

Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;

8. Angaben über Nachweise zu Z 6 und Z 7;

9. Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.

(3) Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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