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Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 211/2022, gültig ab 01.01.2022

§ 1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme von Ermäßigungen im Bereich der Verbrauchsteuern für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom , S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom , S. 1;

2. DVO 2021/2266: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke, ABl. Nr. L 455 vom , S. 26;

3. VO 684/2009: Verordnung (EG) 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 197 vom , S. 24 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2265 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 hinsichtlich der Identifizierung kleiner unabhängiger Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, im elektronischen Verwaltungsdokument, ABl. Nr. L 455 vom , S. 24;

4. VO 3649/92: Verordnung (EWG) 3649/92 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, ABl. Nr. L 369 vom , S. 17 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2264 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 hinsichtlich der Erläuterungen zum vereinfachten Begleitdokument für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke, die Inhaber einer Bescheinigung sind bzw. sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt haben, ABl. Nr. L 455 vom , S. 22;

5. VO 389/2012: Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom , S. 1;

6. BierStG 2022: Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022), BGBl. Nr. 701/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021;

7. AlkStG 2022: Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022AlkStG 2022), BGBl. Nr. 703/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021;

8. Kleinerzeuger: Erzeuger alkoholischer Getränke nach Z 9,

a) der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist,

b) der nur Betriebsräume nutzt, welche von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind und

c) dessen Jahresausstoß die in Art. 4 Abs. 1, Art. 9a Abs. 1, Art. 13a Abs. 1, Art. 18a Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 der Alkoholstrukturrichtlinie jeweils angeführten Jahresausstoßmengen nicht überschreitet;

9. Kleinerzeuger-Bescheinigung: Bescheinigung nach Art. 1 der DVO 2021/2266 für kleine unabhängige Erzeuger von

a) Bier (§ 2 Abs. 1 BierStG 2022);

b) Zwischenerzeugnissen (§ 44 Abs. 2 BierStG 2022);

c) Wein und Schaumwein (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 BierStG 2022);

d) anderen gegorenen Getränken, außer Wein und Bier (§ 47 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 4 Z 2 und 3 BierStG 2022);

e) Alkohol (§ 1 Abs. 6 AlkStG 2022);

10. VID-Nr.: Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 2 Nr. 12 und 19 Abs. 2 der VO 389/2012;

11. UID-Nr.: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 214 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABL. L 347 vom , S. 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/1159 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, ABl. L 250 vom , S. 1.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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