KGG 1992 § 4. Abgabenschuldner, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992
§ 4. Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
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