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KGG 1992 § 2. Befreiungen, BGBl. I Nr. 129/2009, gültig von 01.01.2010 bis 16.05.2018

§ 2. Befreiungen

(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;

2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.

3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.

4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005.

5. Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.

(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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