§ 2.
(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:
1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.
3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;
4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005.
(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
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