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KGG 1992 § 2., BGBl. Nr. 100/1992, gültig von 01.03.1992 bis 27.07.2006

§ 2.

(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;

2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;

3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;

4. Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.

(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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