KGG 1992 § 17. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 30/2018, gültig ab 17.05.2018

§ 17. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

(7) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.

(8) Die § 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.

(9) Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2007, treten mit dem in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist.

(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2008 tritt mit in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

(11) Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.

(12) Tarifpost 6 Abs. 2 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009, tritt mit in Kraft.

(13) Tarifpost 2 Abs. 3, Tarifpost 3 Abs. 3, Tarifpost 5 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten rückwirkend mit in Kraft.

(14) § 1 Abs. 3,§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit , in Kraft.

(15) § 1 Abs. 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, Tarifpost 1a Abs. 5, Tarifpost 4 Abs. 1 und 2, Tarifpost 6 Abs. 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(16) Tarifpost 1a Abs. 4, Tarifpost 4 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(17) § 15 Abs. 1 und Abs. 4 und Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(18) § 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 7 und Z 8, § 15 Abs. 4 und 5,§ 15a und § 18 Z 1 sowie Tarifpost 1 Abs. 5 und Abs. 6, Tarifpost 1a Abs. 1 und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis Abs. 6, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. § 15 Abs. 5 ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-76920