zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KGG 1992 § 15a., BGBl. I Nr. 30/2018, gültig ab 17.05.2018

§ 15a.

(1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.

(2) Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.

(3) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76920