KGG 1992 § 14. Ausfolgung von Schriften, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992
§ 14. Ausfolgung von Schriften
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-76920