KGG 1992 § 14. Ausfolgung von Schriften, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992

§ 14. Ausfolgung von Schriften

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

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