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KGG 1992 § 12., BGBl. I Nr. 40/1998, gültig von 01.03.1998 bis 30.04.2001

§ 12.

(1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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