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KGG 1992 § 11. Fälligkeit, BGBl. Nr. 100/1992, gültig ab 01.03.1992

§ 11. Fälligkeit

Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

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