Abschnitt 2 Karenzgeld
§ 9. Ruhen des Karenzgeldes
(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während
1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6
ASVG;
2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;
3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
4. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;
5. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;
6. eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;
7. des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.
(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung
1. auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;
2. soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.
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