KGG § 9. Ruhen des Karenzgeldes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 2 Karenzgeld

§ 9. Ruhen des Karenzgeldes

(1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

ASVG;

2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6. eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7. des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1. auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2. soweit die Österreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

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