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KGG § 8. Zuschläge, BGBl. I Nr. 6/1998, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999

Abschnitt 2 Karenzgeld

§ 8. Zuschläge

(1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie überwiegend betreut.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als 168 000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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