Abschnitt 2 Karenzgeld
§ 7. Höhe des Karenzgeldes
(1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
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