KGG § 59. Außerkrafttreten, BGBl. I Nr. 153/1999, gültig ab 18.08.1999
Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
§ 59. Außerkrafttreten
§ 13 tritt mit Ablauf des außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem weiter anzuwenden.
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