Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
§ 57. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem .
(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2,§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3,§ 5 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3,§ 12 Abs. 2,§ 15 Abs. 2, § 23 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.
(4) § 3 Abs. 3 und 4 Z 7,§ 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.
(5) § 12 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten rückwirkend mit in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1,§ 40 Abs. 5, § 43 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem anzuwenden.
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