KGG § 57. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 6/1998, gültig von 10.01.1998 bis 14.01.1998

Abschnitt 12 Schlußbestimmungen

§ 57. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem .

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2,§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3,§ 5 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3,§ 12 Abs. 2,§ 15 Abs. 2, § 23 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.

(4) (Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)

(5) § 12 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten rückwirkend mit in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1,§ 40 Abs. 5, § 43 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem anzuwenden.

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