Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
§ 57. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem .
(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2,§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3,§ 5 Abs. 2,§ 8 Abs. 2 und 3,§ 12 Abs. 2,§ 15 Abs. 2, § 23 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.
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