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KGG § 57. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 29.12.1997

Abschnitt 12 Schlußbestimmungen

§ 57. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des § 50 mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem .

(2) Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft.

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