Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
§ 54. Gebührenfreiheit
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die § 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(2) Der Ersatz des Aufwandes gemäß § 50 stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
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