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KGG § 51. Vorauszahlung des Leistungsaufwandes, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019

Abschnitt 11 Finanzierung

§ 51. Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

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