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KGG § 51. Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001

Abschnitt 11 Finanzierung

§ 51. Aufrechnung gegen Arbeitslosenversicherungsbeiträge

(1) Die Gebietskrankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Aufwendungen auf Grund der Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorschußweise Mittel, die im Rahmen der Anzahlungen zum 20. des jeweiligen Kalendermonates von den eingehobenen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzuziehen sind.

1. Die Summe der seit der letzten Aufrechnung ausbezahlten Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist als Akonto für den nächsten Auszahlungszeitraum einzubehalten.

2. Im Rahmen der auf die Akontozahlung gemäß Z 1 folgenden Anzahlung zum 20. eines Kalendermonats ist der Ausgleich zwischen der Akontozahlung und den tatsächlich ausbezahlten Leistungen herzustellen. Weiters sind zu diesem Zeitpunkt die auf die tatsächlich ausbezahlten Leistungen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge sowie der Ersatz der zuletzt angefallenen Verwaltungs- und Verfahrenskosten einzubehalten.

(2) Die Endabrechnung ist mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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