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KGG § 51. Vorauszahlung des Leistungsaufwandes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 11 Finanzierung

§ 51. Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

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