Abschnitt 11 Finanzierung
§ 50. Deckung des Aufwandes
Abschnitt 11
Finanzierung
(1) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994) die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Gebietskrankenkassen für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
(2) Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf der Grundlage der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.
(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.
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