Abschnitt 11 Finanzierung
§ 49. Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der Anwendung der gemäß § 506c ASVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales ergeben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76919