Abschnitt 9 Krankenversicherung
§ 45. Höhe des Krankenversicherungsbeitrages
(1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.
(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,
2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und
3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.
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