Abschnitt 9 Krankenversicherung
§ 43. Krankenversicherung der Leistungsbezieher
(1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Bezieher, die den Bezug von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Vollendung des ersten oder während des zweiten Lebensjahres des Kindes beendet (unterbrochen) haben, sind darüber hinaus für insgesamt längstens sechs Monate für jene Zeiträume, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies für Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges und für spätere Zeiträume eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter- oder Elternschaft binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1) beantragen. § 11 Abs. 3 lit. a und § 53 Abs. 3 lit. c ASVG sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht eine Erwerbstätigkeit im Ausland gleich, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt abweichend von Abs. 1, daß diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die Gebietskrankenkassen haben die für die Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abzuführen.
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