Abschnitt 9 Krankenversicherung
§ 43. Krankenversicherung der Leistungsbezieher
(1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Bezieher, die Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bezogen haben, sind darüber hinaus für jene Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1) beantragen.
(3) Für Bedienstete des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 B-KUVG gilt abweichend von Abs. 1, daß diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Abs. 2 ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu stellen ist. Die Gebietskrankenkassen haben die für die Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abzuführen.
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