Abschnitt 9 Krankenversicherung
§ 43. Krankenversicherung der Leistungsbezieher
(1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Bezieher, die Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bezogen haben, sind darüber hinaus für jene Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1) beantragen.
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