KGG § 41. Umsatz, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998

Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen

§ 41. Umsatz

(1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene Bescheid heranzuziehen. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

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