KGG § 39. Rückforderung, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2019
Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen
§ 39. Rückforderung
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.
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