KGG § 39. Rückforderung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen
§ 39. Rückforderung
§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
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