KGG § 39. Rückforderung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 8 Allgemeine Bestimmungen

§ 39. Rückforderung

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-76919