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KGG § 34. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

Abschnitt 7 Verfahren

§ 34. Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 1 ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.

(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den § 26 und 30 ASVG zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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