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KGG § 31. Zuständigkeit zur Erhebung, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 31. Zuständigkeit zur Erhebung

Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

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