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KGG § 3. Anwartschaft, BGBl. I Nr. 148/1998, gültig ab 01.01.1998

Abschnitt 2 Karenzgeld

§ 3. Anwartschaft

(1) Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß § 5) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(3) Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

1. Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;

2. Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;

3. bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende Sonntag;

4. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;

5. Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

6. Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Von Versicherungszeiten gemäß § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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