Abschnitt 2 Karenzgeld
§ 2. Anspruch der Mutter
(1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und
a) sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet oder
b) auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
c) während der Schutzfrist gemäß den § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld hatte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder
2. Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezogen hat oder
3. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
4. während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, außer wenn die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auf ein nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges erzieltes Entgelt oder bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, auf den Entgeltwert für die Dienstwohnung und den pauschalierten Ersatz für Materialkosten zurückzuführen ist;
2. selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
a) der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 60 000 S übersteigt oder
b) das Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
c) 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
3. Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
5. als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
a) das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
b) 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
6. einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
a) aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
b) aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß § 41 einen Betrag ergeben,
der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, für diesen Kalendermonat.
(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
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