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KGG § 2. Anspruch der Mutter, BGBl. I Nr. 6/1998, gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998

Abschnitt 2 Karenzgeld

§ 2. Anspruch der Mutter

(1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie

1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet;

2. die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde und

a) infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder

b) während der Schutzfrist gemäß den § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;

3. Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezieht;

4. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erwirbt;

5. ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer

1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

2. selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn

a) der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54 000 S übersteigt oder

b) das Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder

c) 11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;

3. Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;

4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;

5. als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn

a) das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder

b) 11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß § 41 die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt.

(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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