KGG § 29., BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 29.
Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
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