Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 28. Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
Einkommen von
mehr als 140 000 S 3%
mehr als 175 000 S 5%
mehr als 225 000 S 7%
mehr als 275 000 S 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der
beiden Elternteile von
mehr als 350 000 S 5%
mehr als 400 000 S 7%
mehr als 450 000 S 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 40 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den § 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
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