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KGG § 26. Datenübermittlung, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 26. Datenübermittlung

Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

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