Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 25. Anpassung
(1) Die Beträge gemäß den § 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76919