Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 25. Anpassung
Die Beträge gemäß den § 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
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