KGG § 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt 41,10 S täglich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76919