KGG § 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
§ 23. Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter
Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt 41,10 S täglich.
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