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KGG § 21. Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 47/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

§ 21. Teilzeitbeschäftigung

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).

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